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Satzung der BG Mittelhembach aus 2012.pd
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Satzung der Bürgergemeinschaft Mittelhembach e.V.

§1 Name, Sitz, Zweck

(1)      Der Name des Vereins lautet: Bürgergemeinschaft Mittelhembach

(2)      Sitz des Vereins ist Schwanstetten.

(3)      Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und hat die Aufgabe, die Belange der Bürgerschaft von Mittelhembach zu wahren, Kontakte zu knüpfen und die Verständigung der Bürgerinnen und Bürger untereinander zu fördern, um somit die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern.

(4)     Es ist nicht Aufgabe des Vereins, sich auf parteipolitischem und religiösem Gebiet zu betätigen.

(5)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Mitgliedschaft

(1)     Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2)     Über Aufnahmeanträge, aus denen Name, Adresse und Geburtsdatum hervorgehen, wird von der Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit entschieden.

(3)     Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(4)     Die Mitgliedschaft erlischt

a)      durch Tod

b)      durch Austritt

c)      durch Ausschluss nach vorheriger Anhörung durch die Geschäftsführung.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen; die Erklärung muss bis zum 30. September bei der Geschäftsführung schriftlich eingegangen sein.

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch die Geschäftsführung, wenn

a)      trotz zweimaliger Mahnung der Beitrag nicht entrichtet wird, oder

b)      das Mitglied vorsätzlich das Ansehen des Vereins schädigt, oder

c)      absichtlich die Verwirklichung der Aufgaben des Vereins behindert.

Gegen den mit 2/3-Mehrheit der Geschäftsführung zu fassenden Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.

(5)     Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu leisten und sollte im Übrigen bestrebt sein, den Beschlüssen der Organe des Vereins nachzukommen und die satzungsmäßigen Aufgaben im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu erfüllen.

 

§3 Vorstand, Beirat und Geschäftsführung

(1)     Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen.

(2)     Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins. Der/Die Vorsitzende ist zusammen mit einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen zeichnungsberechtigt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

(3)     Dem Vorstand steht zur internen Verwaltung des Vereins ein Beirat zur Seite. Der Beirat besteht mindestens aus dem/der Kassenverwalter/in und dem/der Schriftführer/in. Der Beirat ist weder Vorstand im Sinne des §26 BGB noch sind seine Mitglieder „besondere Vertreter“ im Sinne des §30 BGB.

(4)      Vorstand und Beirat bilden die Geschäftsführung. Sie führt die Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführung wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt auf jeden Fall bis zur Neuwahl im Amt. Bei Entscheidungen über einzelne Veranstaltungen ist der/die jeweilige, vom Vorstand zu bestellende Veranstaltungsleiter/in stimmberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist; außer den in der Satzung vorgesehenen Fällen entscheidet die Geschäftsführung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Geschäftsführung arbeitet ehrenamtlich.

 

§4 Mitgliederversammlung

(1)      Eine Mitgliederversammlung ist von der Geschäftsführung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 8 Tagen schriftlich einzuberufen. Die Versammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen geleitet.

(2)     In der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung hat die Geschäftsführung über ihre Tätigkeiten zu berichten, eine Kassenabrechnung vorzulegen und einen begründeten Vorschlag über die Beitragshöhe des folgenden Jahres zu unterbreiten.

(3)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von der Geschäftsführung einberufen werden, wenn

-       sie es für die Belange des Vereins notwendig erachtet, oder

-       mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt, oder

-       die Geschäftsführung vorzeitig zurücktritt; in diesem Fall hat die Geschäftsführung die Versammlung trotz des Rücktritts noch einzuberufen.

(4)     In einer Mitgliederversammlung werden – soweit notwendig – über folgende Punkte Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst:

-        Wahl und Abwahl der Geschäftsführung oder eines ihrer Mitglieder

-        Entlastung der Geschäftsführung

-        Genehmigung des Geschäfts- und bestätigten Kassenberichts

-        Beitragsfestsetzung

-        Wahl und Abwahl der Kassenprüfer/innen.

-        Sonstige Anträge

(5)     Mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder kann eine Satzungsänderung, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

(6)     Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das insbesondere die Anträge und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Es ist von dem/der Schriftführenden sowie von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

 

§5 Rechnungsprüfung

(1)     Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren bestimmt.

(2)     Sie können jederzeit eine Kassenprüfung vornehmen, sind aber verpflichtet, vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenführung zu prüfen und durch ihre Unterschrift die Richtigkeit zu bestätigen.

 

§6 Auflösung

(1)     Ist durch eine Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins wirksam beschlossen, so hat die amtierende Geschäftsführung das verbleibende Vereinsvermögen zu ermitteln.

(2)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Diakonieverein Schwanstetten e.V. (Vereinsregister VR 80, Amtsgericht Nürnberg), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung gilt ab dem 14.11.2012.

   

Bürgerbus der Gemeinde Schwanstetten